SATZUNG Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Saarbrücken
Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Regionalverband Saarbrücken schließen sich zu dem Kreisverband Saarbrücken (KV Saarbrücken) zusammen. Sie wollen getreu den vier Grundprinzipien, ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial ihr oberstes Ziel, die Erhaltung der Lebensgrundlagen, erreichen. Der Kreisverband erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Saarlandes die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen, und verfolgt die in den Programmen niedergelegten Ziele. Er arbeitet auf der Basis des Grundkonsenses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Präambel der Landessatzung des Landesverbandes Saarland und respektiert die Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände.
Was ist der Kreisverband Saarbrücken?
Die Grünen in Saarbrücken arbeiten zusammen. Sie bilden den Kreisverband Saarbrücken.
Die Grünen haben vier wichtige Grundsätze (Regeln):
- Sie schützen die Natur (ökologisch)
- Sie lehnen Gewalt ab (gewaltfrei)
- Sie entscheiden zusammen mit allen (basisdemokratisch)
- Sie helfen Menschen, die wenig haben (sozial)
Das wichtigste Ziel ist: Die Natur und Lebensgrundlagen schützen.
Was macht der Kreisverband?
Der Kreisverband arbeitet nach den Regeln der Deutschen Verfassung (Grundgesetz).
Der Kreisverband möchte bei Wahlen mitmachen. Er will Politik mitgestalten.
Der Kreisverband verfolgt die Ziele aus den Grünen-Programmen.
Der Kreisverband respektiert (akzeptiert) die Regeln der übergeordneten Verbände (höhere Ebenen der Partei).
(1) Der KV Saarbrücken ist ein Gebietsverband (Kreisverband) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Saarland, im Sinne von § 7 Abs. 1 PartG I.V.m. § 8 Bundessatzung und § 8 Landessatzung. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Regionalverband Saarbrücken mit den Städten und Gemeinden Saarbrücken, Großrosseln, Völklingen, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg, Quierschied, Friedrichsthal, Sulzbach und Kleinblittersdorf. Sitz des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung). Insbesondere hat jedes Mitglied des Kreisverbandes das Recht, durch Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts und durch Teilnahme an Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes und der Ortsverbände im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung im Kreisverband mitzuwirken; es hat zugleich die Pflicht, die Grundsätze der Partei, die wesentlichen programmatischen Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und nach außen zu vertreten sowie seinen Beitrag (ggf. einschließlich seines Sonderbeitrags) ordnungsgemäß und pünktlich zu entrichten.
(3) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und den Kreisverband selbst. Die Ortsverbände wirken in den Grenzen der zehn Städte und Gemeinden im Regionalverband Saarbrücken. Abweichend hiervon wirken die Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken in den Grenzen der Stadtbezirke Mitte, Dudweiler, West und Halberg. Ein in einer Gemeinde tätiger Ortsverband kann die Bezeichnung „Gebietsverband“ führen. Im Übrigen gilt für die Gründung von Ortsverbänden die Landessatzung (in ihrer jeweils geltenden Fassung) entsprechend. Jeder Ortsverband hat, auch im Falle von Änderungen, unverzüglich seine geltende Satzung dem Kreisvorstand vorzulegen und ihm die jeweilige personelle Zusammensetzung seines Vorstandes mitzuteilen.
(4) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand und der Kreisfinanzrat.
Der Kreisverband Saarbrücken
Der KV Saarbrücken ist ein Kreisverband. Das ist eine örtliche Gruppe der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Partei ist im Saarland organisiert. Der Kreisverband arbeitet in der Region Saarbrücken. Die Region hat 10 Städte und Gemeinden. Diese heißen: Saarbrücken, Großrosseln, Völklingen, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg, Quierschied, Friedrichsthal, Sulzbach und Kleinblittersdorf. Der Sitz (Ort) des Kreisverbandes ist Saarbrücken.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Aufnahme und das Beenden der Mitgliedschaft gelten besondere Regeln. Diese Regeln stehen in der Landessatzung (das sind die Spielregeln der Partei).
Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Jedes Mitglied darf bei Versammlungen dabei sein. So kann jeder Mitglied mitentscheiden.
Jedes Mitglied muss die Ziele der Partei unterstützen. Jedes Mitglied muss die Beschlüsse (Entscheidungen) akzeptieren. Jedes Mitglied muss seinen Beitrag (Geld) pünktlich bezahlen.
Aufbau des Kreisverbandes
Der Kreisverband hat kleinere Gruppen. Diese Gruppen heißen Ortsverbände. Die Ortsverbände arbeiten in den 10 Städten und Gemeinden. In Saarbrücken gibt es vier Stadtteile: Mitte, Dudweiler, West und Halberg. Jeder Stadtteil hat einen Ortsverband.
Jeder Ortsverband muss seine Regeln dem Kreisvorstand zeigen. Der Ortsverband muss auch die Namen des Vorstandes mitteilen.
Organe des Kreisverbandes
- Die Mitgliederversammlung
- Der Kreisvorstand
- Der Kreisfinanzrat
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes; Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen des Kreisverbandes zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere entscheidet sie über Anträge und Dringlichkeitsanträge des Kreisvorstandes, der Ortsverbände, der Arbeitsgemeinschaften und der Mitglieder, nimmt die Berichte der Fraktionen entgegen und beschließt die Beitrags- und Kassenordnung (einschließlich Beitragsanteilen und Sonderbeiträgen). Sie wählt den Kreisvorstand, die Kassenprüfer/innen, die Delegierten des Kreisverbandes für den Landesparteirat und die Bundesdelegiertenkonferenz, entlastet den Vorstand und entscheidet über Abwahlanträge.
(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und soll mindestens einmal je Halbjahr stattfinden. Sie ist außerdem binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder und/oder drei Ortsverbände dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit gilt eine Notfrist von drei Tagen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des Kreisverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über ihre endgültige Tagesordnung und kann sich eine Geschäftsordnung geben; sie wird von einer der Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(6) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; sie erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen geheim; Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, getrennte Wahlgänge beantragt.
(7) Delegierte zu übergeordneten Gremien werden für die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt.
(8) Anträge müssen spätestens am fünften Werktag vor der einberufenen Mitgliederversammlung bei einer/einem der Kreisvorsitzenden eingegangen sein und sollen vom Kreisvorstand unverzüglich an die Vorsitzenden der Ortsverbände weitergeleitet werden, was ggf. auch per E-Mail erfolgen kann. Anträge, die nach dieser Frist eingegangen sind, bedürfen als Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) zu ihrer Behandlung in der Kreismitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Versammlung.
Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der KMV die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes sowie drei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann der Kreismitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gründen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen werden können. Die Arbeitsgruppen arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand; sie sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstands gebunden.
(10) Der Kreisverband stellt seine Bewerber*innen zu Wahlen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gebietsverbände auf. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufstellung in einer Mitgliederversammlung (Wahlversammlung).
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ. Sie besteht aus den Mitgliedern. Gäste (Besucher) können teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Dinge. Sie behandelt Anträge (Wünsche und Vorschläge). Sie wählt den Vorstand. Sie wählt die Kassenprüfer (Personen, die das Geld kontrollieren). Sie entscheidet über die Beitragssätze (wie viel Geld Mitglieder zahlen).
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie soll zwei Mal pro Jahr stattfinden. Man muss sie einberufen (anmelden), wenn 20 Prozent der Mitglieder das verlangen. Das muss innerhalb von einem Monat passieren.
(4) Der Vorstand lädt zwei Wochen vorher schriftlich ein. Es gibt eine Liste mit den Themen (Tagesordnung). Bei sehr großer Eile reichen drei Tage. Die Einladung kommt per E-Mail. Mitglieder ohne E-Mail bekommen ein Schreiben per Post.
(5) Die Versammlung kann entscheiden, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder kommen. Eine der Vorsitzenden leitet die Versammlung. Die Versammlung kann sich eigene Regeln geben.
(6) Beschlüsse (Entscheidungen) brauchen mehr als die Hälfte der Stimmen. Man hebt die Hand zum Abstimmen. Bei Wahlen stimmt man geheim ab. Das ist nicht öffentlich.
(7) Delegierte (Vertreter) werden für zwei Jahre gewählt.
(8) Anträge müssen fünf Arbeitstage vor der Versammlung beim Vorstand sein. Der Vorstand gibt sie weiter. Spätere Anträge brauchen die Zustimmung der Versammlung. Eine Antragskommission (spezielle Gruppe) ordnet die Anträge. Sie bereitet die Abstimmung vor. Sie kann Empfehlungen (Vorschläge) geben.
(9) Die Versammlung kann Arbeitsgruppen gründen. Auch Nicht-Mitglieder können teilnehmen. Die Gruppen arbeiten mit dem Vorstand zusammen.
(10) Der Verband wählt seine Kandidaten (Bewerber) in einer Wahlversammlung. Das ist eine spezielle Mitgliederversammlung.
(1) Die Teil-Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen zuständig, bei denen ausschließlich die Belange sämtlicher Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken betroffen sind, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern sämtlicher Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken; Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Teil-Mitgliederversammlung ist kein Organ im Sinne von § 1 Abs. 4.
(3) § 2 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(4) Die Teil-Mitgliederversammlung wird mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen vom Kreisvorstand eingeladen. Er vollzieht dies in Absprache mit den Ortsverbänden.
Teil-Mitgliederversammlung
Die Teil-Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlüsse (Entscheidungen) und Wahlen. Das gilt, wenn nur die Ortsverbände (Gruppen vor Ort) in Saarbrücken betroffen sind. Der Vorstand kann diese Aufgaben nicht übernehmen.
Die Versammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern der Ortsverbände in Saarbrücken. Auch Gäste dürfen teilnehmen.
Die Teil-Mitgliederversammlung ist kein offizielles Organ der Organisation.
Für die Teil-Mitgliederversammlung gelten besondere Regeln. Diese regeln die Abläufe und Verfahren.
Der Kreisvorstand lädt zur Versammlung ein. Die Einladung kommt 14 Tage vorher. Der Kreisvorstand spricht vorher mit den Ortsverbänden.
(1) Der Vorstand ist das oberste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Er leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, vertritt den Kreisverband in der Öffentlichkeit, entscheidet in dringenden politischen Fragen sowie über organisatorische Maßnahmen, fördert die Ortsverbände und deren Arbeit, berät wichtige Fragen der Kommunalpolitik (ggf. gemeinsam mit den kommunalen Mandatsträgerinnen und -trägern), lädt zu Mitglieder- und Wahlversammlungen des Kreisverbandes ein, verwahrt die Protokolle der Beschlüsse der Mitglieder- und der Wahlversammlungen und des Vorstandes, führt die laufenden Geschäfte, erledigt die ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben, verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung und fungiert ggf. als Arbeitgeber. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und erstattet ihr jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- zwei Vorsitzenden,
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- der/dem Schatzmeister/in sowie
- den Beisitzerinnen und Beisitzern.
(3) Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl durch Beschluss festgesetzt und beträgt maximal 4.
(4) Dem Kreisvorstand gehören mindestens zur Hälfte Frauen an, zudem soll sich in ihm die gesellschaftliche Vielfalt abbilden. Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in und eine*n frauenpolitische*n Sprecher*in. Außerdem sollen die verschiedenen Ortsverbände angemessen berücksichtigt werden.
(5) Alle Gewählten bilden den gleichberechtigten Vorstand.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Ist vor Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt worden, nimmt der bisherige Vorstand die Aufgaben nach Absatz 1 bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch wahr, längstens jedoch drei Monate.
(7) In den Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, sodann entscheidet das Los.
(8) Der Kreisvorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit abgewählt werden, indem ein neuer Kreisvorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Entsprechendes gilt für Delegierte und Kassenprüfer/innen. Ein Abwahlantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
(9) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate. Er wird von den Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, in besonders dringlichen Fällen von mindestens 24 Stunden, einberufen und von diesen geleitet. Er ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann auf Beschluss mitgliederöffentlich tagen, auch zu einzelnen Punkten, sowie sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können telefonisch oder digital gefasst werden. Die Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu bestätigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes
(11) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB.
(12) Ein Vorstandsmitglied kann allein den Kreisverband in allen und/oder einzelnen Rechtsgeschäften, mit Ausnahme von Finanzangelegenheiten, vertreten, wenn es vom Vorstand dazu bevollmächtigt wurde; die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Mitgliedschaft im Vorstand und kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss widerrufen werden.
(13) Abweichend hiervon kann auf das Konto des Kreisverbandes nur von der/dem Schatzmeister/in oder einer/einem der beiden Vorsitzenden zugegriffen werden. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie veranlasst hat.
Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist die wichtigste Gruppe zwischen den Mitglieder-Treffen. Er leitet den Kreis-Verband (= Gruppe in einer Region). Er macht die Arbeit nach den Regeln. Er spricht für den Kreis-Verband in der Öffentlichkeit. Er entscheidet bei wichtigen Fragen. Er hilft den kleineren Gruppen vor Ort. Er bespricht wichtige Stadt-Politik. Er lädt zu Treffen ein. Er speichert die Beschlüsse (= Entscheidungen). Er verwaltet die Finanzen (= Geld). Der Vorstand folgt den Entscheidungen der Mitglieder. Jedes Jahr berichtet er den Mitgliedern.
(2) Der Vorstand hat diese Mitglieder:
- zwei Vorsitzende (= Leiter)
- zwei stellvertretende Vorsitzende (= Helfer der Leiter)
- einen Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin (= Person für Finanzen)
- weitere Mitglieder
(3) Die Anzahl der weiteren Mitglieder entscheidet die Mitglieder-Versammlung. Maximal sind es 4 Personen.
(4) Mindestens die Hälfte der Vorstand-Mitglieder sind Frauen. Der Vorstand soll vielfältig sein. Die Mitglieder wählen eine Person für Vielfalt-Themen und eine Person für Frauen-Themen. Alle kleineren Gruppen sollen fair vertreten sein.
(5) Alle gewählten Mitglieder haben gleiche Rechte im Vorstand.
(6) Die Mitglieder-Versammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Neue Mitglieder bekommen den Rest der Zeit. Wenn ein neuer Vorstand nicht gewählt wurde, macht der alte Vorstand die Arbeit weiter. Das ist maximal drei Monate lang.
(7) Gewählt ist, wer über die Hälfte der Stimmen hat. Wenn niemand über die Hälfte hat, zählt die einfache Mehrheit (= mehr als die anderen). Bei gleich vielen Stimmen gibt es eine Stichwahl (= zweiter Wahlgang). Dann entscheidet das Los (= Zufall).
(8) Man kann den Vorstand jederzeit abwählen. Man wählt dann einen neuen Vorstand. Ein Antrag zur Abwahl ist nicht eilig.
(9) Der Vorstand trifft sich alle drei Monate oder bei Bedarf. Die Vorsitzenden laden ein. Das ist mindestens sieben Tage vorher. In dringenden Fällen: mindestens 24 Stunden vorher. Drei Vorstand-Mitglieder können auch eine Sitzung fordern. Der Vorstand kann öffentlich tagen (= es können Andere dabei sein). Er gibt sich selbst Regeln für die Arbeit.
(10) Der Vorstand kann beschließen, wenn mindestens die Hälfte da ist. Er kann auch per Telefon oder digital entscheiden. Die Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung bestätigt. Die Arbeits-Regeln regeln mehr Details.
(11) Die Vorsitzenden vertreten den Kreis-Verband nach dem Gesetz.
(12) Ein Vorstand-Mitglied kann den Kreis-Verband vertreten. Das geht aber nicht für Finanzen. Der Vorstand muss das erlauben. Die Erlaubnis endet, wenn die Person nicht mehr im Vorstand ist. Der Vorstand kann die Erlaubnis auch früher zurück nehmen.
(13) Nur der Schatzmeister oder einer der Vorsitzenden darf das Geld vom Kreis-Verband nehmen. Wer eine Entscheidung macht, die der Vorstand nicht erlaubt hat, haftet selbst dafür (= muss selbst bezahlen).
(1) Der Kreisfinanzrat berät im Rahmen der Gesetze, Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Finanzangelegenheiten, die das Verhältnis zwischen den Ortsverbänden einerseits und dem Kreisverband andererseits betreffen.
(2) Der Kreisfinanzrat berät den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Kreisfinanzrat verabschiedet eine Beitrags- und Kassenordnung
(4) Der Kreisfinanzrat setzt sich aus dem/der Kreisschatzmeister:in, den OV-Schatzmeister:innen und bis zu zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Die Rechnungsprüfer:innen nehmen auf Einladung des/der Kreisschatzmeister:in an den Sitzungen teil.
(5) Der Kreisfinanzrat muss einberufen werden, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Der Kreisfinanzrat
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Der Kreisfinanzrat berät über Geldangelegenheiten. Das sind Fragen zwischen den kleinen Gruppen (Ortsverbänden) und dem großen Verband (Kreisverband). Der Kreisfinanzrat muss die Gesetze und Regeln befolgen.
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Der Kreisfinanzrat prüft den Geldplan. Der Vorstand erstellt diesen Plan. Der Kreisfinanzrat prüft ihn vor der Abstimmung in der Versammlung.
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Der Kreisfinanzrat macht Regeln für die Beiträge (Geldbeträge, die Mitglieder zahlen) und die Kasse (das Geld der Gruppe).
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Diese Personen sind im Kreisfinanzrat: der Kreisschatzmeister oder die Kreisschatzmeisterin (die Person, die das Geld verwaltet), alle Schatzmeister oder Schatzmeisterinnen der kleinen Gruppen und zwei Mitglieder aus der Versammlung. Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen (Personen, die die Konten kontrollieren) können auch an den Treffen teilnehmen.
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Der Kreisfinanzrat muss ein Treffen machen, wenn ein Fünftel der Mitglieder das verlangt. Die Ladungsfrist (Ankündigungszeit) beträgt mindestens zwei Wochen.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt (§ 2 Abs. 6) eine Beitrags- und Kassenordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Im Übrigen gelten die Landessatzung sowie die Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes In Ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die/der Schatzmeister/in nimmt die Verwaltung der Finanzen im Rahmen der übergeordneten Regelungen und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands wahr.
(3) Online-Banking ist möglich. Onlineüberweisungen sind auf eine Summe von max. 1.000 € begrenzt. Während eines Wahlkampfes kann der Kreisvorstand dieses Limit für die die Dauer des Wahlkampfes auf 5.000 € anheben. Überweisungen höherer Beträge bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines Vorsitzenden oder alternativ beider Vorsitzenden und sind manuell vorzunehmen. Zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden sowie der/die Schatzmeister/in.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit (entsprechend § 3 Abs. 4) für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Innen, Diese dürfen nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie prüfen die Kasse mindestens alle zwei Jahre und erstatten anschließend der Mitgliederversammlung Bericht, die sodann über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, Jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
Finanzen und Kasse
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Kassenordnung. Das ist nicht Teil der Satzung. Sonst gelten die Regeln des Landesverbandes.
Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet das Geld. Er oder sie folgt den Regeln und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Online-Überweisungen sind möglich. Normale Überweisungen: maximal 1.000 Euro. Während eines Wahlkampfes: maximal 5.000 Euro. Höhere Beträge brauchen Unterschriften. Der Schatzmeister und ein Vorsitzender unterschreiben. Oder: beide Vorsitzenden unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie prüfen zwei Jahre lang. Diese Personen dürfen nicht im Vorstand sein. Sie kontrollieren die Kasse regelmäßig. Dann berichten sie der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen jederzeit die Kassenunterlagen sehen.
(1) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Regionalversammlung Saarbrücken und im Stadtrat Saarbrücken einschließlich (Ober-)Bürgermeister:innen, hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalverbandes Saarbrücken, leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Kreisverband. Die Sonderbeiträge sind für den Zeitraum der Ausübung des Amtes oder des Mandates abzuführen.
(2) Die Einzelheiten, wie die Höhe des Beitrags und das Erhebungsverfahren, werden durch den Kreisfinanzrat in der Beitrags- und Kassenordnung konkretisiert, die veröffentlicht wird und durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert werden kann.
(3) Der individuelle Erfüllungsgrad sowie der Name der Amts- und Mandatsträger:innen kann auf Anfrage parteiöffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Die Sonderbeiträge des Kreisverbandes werden mit Blick auf die jeweilige Aufwandsentschädigung bzw. Grundvergütung pauschal erhoben. Etwaige Sonderbeiträge der Ortsverbände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Sonderbeiträge für Amtsträger und Mandate
Politiker der Grünen in Saarbrücken zahlen extra Geld an die Partei. Das gilt für Menschen in der Regionalversammlung und im Stadtrat. Das gilt auch für Bürgermeister und ihre Helfer. Sie zahlen dieses extra Geld, solange sie ihr Amt haben. Sie zahlen es neben dem normalen Mitgliedsbeitrag.
Die genauen Regeln macht der Finanzrat der Partei. Er bestimmt, wie viel Geld man zahlen muss. Die Regeln werden veröffentlicht. Die Mitglieder der Partei können die Regeln ändern.
Auf Anfrage kann man sehen, wer wie viel bezahlt hat. Das ist dann öffentlich in der Partei sichtbar.
Die extra Beiträge sind immer gleich. Sie orientieren sich an dem Geld, das der Politiker bekommt (Aufwandsentschädigung oder Grundvergütung). Kleinere Gruppen der Partei können aber andere Regeln haben.
(1) Satzungsänderungsanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Satzungsänderungsantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Auflösungsantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Im Falle einer Auflösung fließt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
(2) Für Ladungs- und Versandfristen gilt — soweit vorhanden — das bestätigte Einlieferungsdatum, andernfalls das Datum des Poststempels.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise und im Falle einer Satzungslücke findet die Landessatzung, ersatzweise die Bundessatzung, sinngemäß Anwendung.
(4) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) des Kreisverbandes Saarbrücken am 07.05.2008 verabschiedet und tritt sofort in Kraft. Zugleich treten die früheren Satzungen der ehemaligen Kreisverbände Saarbrücken-Stadt und Saarbrücken-Land damit außer Kraft.
(5) Der bisherige Kreisvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes mit der geänderten Struktur im Amt.
Änderungen beschlossen am 3. September 2022 in Saarbrücken-Brebach
Änderungen beschlossen am 25. Juni 2023 in Saarbrücken-Dudweiler
Änderungen beschlossen am 30. August 2024 in Friedrichsthal
Änderungen beschlossen am 25. Juni 2025 in Riegelsberg
Änderungen beschlossen am 03. Dezember 2025 in Saarbrücken
Regeln für Satzungsänderungen und Auflösung
Anträge zur Satzungsänderung (Regelwerk-Änderung) müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ein solcher Antrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (schneller Antrag) gestellt werden. Für eine Satzungsänderung braucht man mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung (Treffen aller Mitglieder).
Auch Anträge zur Auflösung (Beendigung) des Verbandes müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Auch diese können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Für eine Auflösung braucht man mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen. Bei einer Auflösung geht das Vermögen (Geld und Besitz) an den Landesverband.
Fristen und Daten
Bei Fristen zählt das Einlieferungsdatum oder der Poststempel auf dem Brief.
Ungültige Regeln
Falls einzelne Regeln dieser Satzung ungültig sind, bleiben die anderen Regeln gültig. Man sucht dann eine ähnliche Regel, die passt. Wenn das nicht geht, gilt die Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
Gültig seit
Diese Satzung wurde am 07.05.2008 beschlossen und gilt sofort. Die alten Satzungen gelten ab diesem Datum nicht mehr.
Der alte Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Änderungen
- 3. September 2022 in Saarbrücken-Brebach
- 25. Juni 2023 in Saarbrücken-Dudweiler
- 30. August 2024 in Friedrichsthal
- 25. Juni 2025 in Riegelsberg
- 03. Dezember 2025 in Saarbrücken